Allgemeine Geschäftsbedingungen Zepta
AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen Zepta
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Bereitstellung und Nutzung des Zepta-Ködersystems ("Zepta-System") bestehend aus der Zepta-Hardware („Hardware“) und der zugehörigen Zepta-SaaS-Lösung („Software“) sowie damit verbundenen Produkten und Leistungen (zusammen mit dem Zepta-System "Leistungen") von Zepta, einem Venture der Chemovator GmbH, Industriestraße 35, 68169 Mannheim ("Zepta").
1.2. Die Leistungen von Zepta richten sich ausschließlich an Kunden ("Kunde(n)"), die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Die Erbringung von Leistungen an Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
1.3. Die Erbringung der Leistungen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Zepta den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebot und Annahme
2.1. Soweit nicht anders angegeben, sind die Angebote von Zepta freibleibend und unverbindlich und als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, Zepta ein Angebot zu unterbreiten. Der Kunde ist an sein Angebot vierzehn (14) Tage gebunden.
2.2. Der Vertrag kommt zustande, wenn Zepta das Angebot des Kunden durch eine Auftragsbestätigung oder durch Gegenzeichnung des Angebotsdokuments annimmt. Zepta ist nicht verpflichtet, Aufträge des Kunden anzunehmen.
2.3. Bei Bestellungen über einen Online-Shop oder eine Website von Zepta stellt die mit dem Abschluss des Bestelldialogs abgeschickte Bestellung des Kunden das rechtsverbindliche Angebot dar. Dies geschieht, indem der Kunde den Bestelldialog durchläuft und den Bestell-Button anklickt. Zuvor kann der Kunde seine Bestellung ändern oder den Bestellvorgang abbrechen. Sofern nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet, stellen automatisierte Eingangsbestätigungen keine rechtsverbindliche Annahme des Angebots dar, sondern bestätigen lediglich den Eingang der Bestellung bei Zepta. Nach positiver Prüfung der Bestellung sendet Zepta dem Kunden eine Auftragsbestätigung per E-Mail zu, die eine rechtsverbindliche Annahme des Angebots darstellt.
3. Gegenstand und Qualität der Leistungen, Testkonten
3.1. Gegenstand der Leistung ist die zeitweise Überlassung der Hardware verbunden mit dem Recht zur Nutzung der Software gemäß dem vereinbarten Leistungspaket.
3.2. Soweit nicht anders vereinbart, richtet sich die Beschaffenheit der Leistungen ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung von Zepta. Zepta sichert keine Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten der Leistungen zu, die über diese Spezifikationen hinausgehen. Das wirtschaftliche Risiko der Nutzung der Leistungen liegt beim Kunden.
3.3. Die Software wird regelmäßig überarbeitet, um sie mit den aktuellen Soft- und Hardwareumgebungen kompatibel zu halten und neue oder verbesserte Funktionen bereitzustellen. Aufgrund der Bereitstellung als SaaS-Lösung ist in der Regel nur die neueste Version der Software verfügbar. Eine fortlaufende Kompatibilität mit bestimmten Browsern, Software- oder Hardwareumgebungen kann daher nicht gewährleistet werden. Ferner behält sich Zepta das Recht vor, einzelne Dienste oder Funktionalitäten der Software zu ändern, auszusetzen oder ganz einzustellen. Sollte dies zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit der Software führen, ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. In diesem Fall werden die Gebühren für nicht genutzte Zeiträume erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3.4. Soweit Zepta die Software über ein Testkonto oder über eine kostenlose Beta-Version zur Verfügung stellt, handelt es sich um eine freiwillige Leistung von Zepta. Testkonten und kostenlose Betaversionen dienen ausschließlich dazu, sich mit den Leistungen vertraut zu machen, nicht aber zum produktiven Arbeiten. Zepta behält sich das Recht vor, Testkonten jederzeit, auch ohne vorherige Ankündigung, zu deaktivieren oder die Testleistungen zum Gegenstand einer kostenpflichtigen Leistung zu machen, die separat bestellt werden kann.
4. Beratung und zusätzliche Leistungen
4.1. Soweit Zepta über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung von Produkten und Leistungen befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Tests.
4.2. Leistungen, die zusätzlich zur Bereitstellung des Zepta-Systems erbracht werden (z. B. Installations- und Konfigurationsleistungen, Schulungen, Migrationsunterstützung), sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich bestellt wurden. In diesem Fall gelten die vereinbarten Entgelte, die zusätzlich zu den Lizenzgebühren für die Leistungen anfallen. Falls keine Gebühren vereinbart wurden, gelten die Standard-Gebührensätze von Zepta.
4.3. Kosten, die für die Erbringung zusätzlicher Leistungen anfallen, werden dem Kunden zum Einkaufspreis in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu erstatten. Bei Kosten, die über das übliche Maß hinausgehen, wird sich Zepta mit dem Kunden im Vorfeld abstimmen.
5. Bereitstellung und Nutzung des Zepta-Systems
5.1. Die Hardware wird dem Kunden am vereinbarten Standort angeliefert und übergeben. Die Hardware verbleibt während der gesamten Nutzungsdauer im Eigentum von Zepta. Die Aufstellung der Hardware sowie die Bestückung der Hardware mit Ködern ist Sache des Kunden. Der Kunde wird die Hardware bestimmungsgemäß einsetzen und pfleglich behandeln sowie bei Vertragsende an Zepta zurückgeben.
5.2. Die Software wird über eine App („App“) zugänglich gemacht. Die App kann über einschlägige App Stores (z. B. Apple App Store oder Google Play Store) heruntergeladen und auf dem Endgerät des Kunden installiert werden. Für die Nutzung der App Stores gelten die Nutzungsbedingungen der Anbieter. Darüber hinaus kann die Software über einen Web-Browser genutzt werden. Kompatible Web-Browser werden von Zepta benannt und können sich von Zeit zu Zeit ändern. Die Nutzung der Software setzt einen funktionierenden Internetzugang des Kunden voraus.
5.3. Die Software wird in der Cloud-Umgebung eines Drittanbieters gehostet. Es gelten insoweit die Bedingungen des Cloud-Anbieters. Eine aktuelle Version dieser Bedingungen kann über die Software abgerufen werden. Dem Kunden ist bekannt, dass sich die Bedingungen des Cloud-Anbieters von Zeit zu Zeit ändern können, was auch Auswirkungen auf die Erbringung der Leistungen haben kann. Sollte dies zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit der Software führen, ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. In diesem Fall werden die Gebühren für nicht genutzte Zeiträume erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
5.4. Soweit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Zepta-System Zugangsdaten oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, hat der Kunde diese streng geheim zu halten und nicht weiterzugeben. Der Verlust oder die Offenlegung von Zugangsdaten oder Passwörtern ist Zepta unverzüglich mitzuteilen.
5.5. Der Kunde ist nur berechtigt, die Leistungen in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Zepta Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
5.6. Zepta wird sich in einem wirtschaftlich vertretbaren Umfang bemühen, die Software ständig verfügbar zu halten. Eine vollständige Verfügbarkeit 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche kann jedoch nicht garantiert werden. Bestimmte Verfügbarkeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Ausgenommen von der Verfügbarkeit sind insbesondere (i) geplante Ausfallzeiten für Wartungs- und Servicearbeiten, die nach Möglichkeit außerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten (Mo-Fr 9:00-17:00 Uhr MEZ) durchgeführt werden und (ii) eine Nichtverfügbarkeit, die durch Umstände verursacht wird, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Zepta liegen, wie z. B. behördliche Maßnahmen, Überschwemmungen, Brände, Erdbeben, innere Unruhen, Epidemien oder Pandemien, Terroranschläge, Streiks, Ausfall oder Verspätung von Internet Service Providern, Beeinträchtigung von Anwendungen Dritter oder Denial of Service Attacken.
6. Benutzerkonten und Verwaltung
6.1. Der Kunde kann für seine Mitarbeiter Benutzerkonten zur Nutzung der Software einrichten. Die Anzahl verfügbarer Nutzerkonten ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung.
6.2. Soweit nicht anders vereinbart, können Benutzerkonten nur für Mitarbeiter des Kunden eingerichtet werden.
6.3. Der Kunde ist für die Verwaltung der Benutzerkonten verantwortlich. Dazu gehört auch die Deaktivierung von Benutzerkonten für den Fall, dass ein Benutzer nicht mehr Mitarbeiter des Kunden ist.
6.4. Der Kunde stellt sicher, dass sich alle Nutzer an diese Vereinbarung halten. Mitarbeiter des Kunden oder sonstige Personen, für die der Kunde Nutzerkonten einrichtet, gelten für die Zwecke dieser Vereinbarung als Erfüllungsgehilfen des Kunden (§ 278 BGB).
7. Eingabe von Daten
7.1. Der Kunde ist für die in die Software eingegebenen Daten allein verantwortlich. Zepta übernimmt keine Verantwortung für die vom Kunden eingegebenen und ggf. über die Software anderen Kunden oder Dritten zur Verfügung gestellten Daten.
7.2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass er zur Eingabe der Daten in die Software berechtigt ist und dass die eingegebenen Daten keine gesetzlichen Bestimmungen oder Rechte Dritter verletzen und dass die Daten richtig sind. Der Kunde stellt Zepta, seine Geschäftsführer, Mitarbeiter und Beauftragten von allen Ansprüchen, Verlusten oder Schäden, einschließlich angemessener Anwaltskosten, frei, die sich aus den vom Kunden in die Software eingegebenen Daten ergeben.
8. Weitere Bedingungen in Bezug auf die Leistungen
8.1. Zepta ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und zu berechnen, soweit die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte oder die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Zepta erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
8.2. Von Zepta in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Erbringung der Leistungen gelten stets nur annähernd und sind freibleibend. Dies gilt auch für die in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Termine und Fristen, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
8.3. Sind für die Erbringung von Leistungen Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich, ist Zepta nicht verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, sofern und soweit sie ohne die Mitwirkungshandlung nicht erbracht werden können.
9. Pflichten des Kunden und der autorisierten Benutzer
9.1. Die Nutzung des Zepta-Systems ist nur in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den geltenden Gesetzen gestattet.
9.2. Es ist dem Kunden nicht gestattet, (i) die Software anderen Personen als den Nutzern, für die ein Nutzerkonto eröffnet wurde, zur Verfügung zu stellen oder zu deren Gunsten zu nutzen; (ii) die Leistungen und/oder die Hard- oder Software und deren Inhalte zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu lizenzieren, zu unterlizenzieren, zu vertreiben, zu vermieten oder zu verleasen; (iii) die Software zu nutzen, um verletzendes, verleumderisches oder anderweitig rechtswidriges oder unerlaubtes Material zu speichern oder zu übermitteln oder um Inhalte zu speichern oder zu übermitteln, die Rechte Dritter verletzen; (iv) die Software zu nutzen, um schadhaften Code zu speichern oder zu übermitteln; (v) die Integrität der Software oder darin gespeicherter Daten Dritter zu beeinträchtigen oder zu stören; (vi) zu versuchen, sich unbefugten Zugang zu den Leistungen oder damit verbundenen Systemen oder Netzwerken zu verschaffen; (vii) den direkten oder indirekten Zugang zu den Leistungen oder deren Nutzung in einer Weise zu gestatten, die eine vertragliche Nutzungsbeschränkung umgeht; (viii) die Software oder Teile, Merkmale, Funktionen, Inhalte oder Benutzeroberflächen davon zu kopieren, sofern dies nicht für die Nutzung der Leistungen im Rahmen dieses Vertrags erforderlich ist (z. B. das Laden von Software auf ein temporäres Speichermedium), mit Ausnahme der vom Kunden in die Software eingegebenen Daten. (ix) das Framing oder die Spiegelung eines Teils der Software, mit Ausnahme des Framings in seinem eigenen Intranet oder anderweitig für seine eigenen internen Geschäftszwecke; (x) der Zugriff auf die Hard- oder Software zur Erstellung eines konkurrierenden Produkts oder einer konkurrierenden Dienstleistung; oder (xi) das Reverse Engineering der Hard- oder Software (soweit eine solche Einschränkung nicht zwingend gesetzlich zulässig ist).
9.3. Verstößt der Kunde oder ein von ihm autorisierter Benutzer gegen die Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist Zepta berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Darüber hinaus haftet der Kunde für alle entstandenen Schäden, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten. Werden die Leistungen vom Kunden ohne Zustimmung von Zepta Dritten zur Verfügung gestellt, so ist Zepta berechtigt, dem Kunden für die Nutzung durch diese Dritten ein Entgelt nach den bei Zepta üblichen Sätzen zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Verletzung nicht zu vertreten hat. Besteht Grund zur Annahme, dass ein schwerwiegender Verstoß vorliegt, ist Zepta auch berechtigt, den Zugang zu den Leistungen vorübergehend zu sperren und die Hardware wieder i Besitz zu nehmen. Der Zugang wird wiederhergestellt, sobald der Verdacht ausgeräumt ist. Bei Verstößen durch den Benutzer eines bestimmten Benutzerkontos ist Zepta auch berechtigt, dieses Konto ganz oder vorübergehend zu sperren.
10. Service-Gebühren, Preise und Zahlungsbedingungen
10.1. Der Kunde zahlt in der Regel eine wiederkehrende Gebühr für die Nutzung des Zepta-Systems ("Systemgebühr") und ggf. einmalige oder wiederkehrende Gebühren für bestellte Sonderleistungen ("Sonderleistungsgebühren").
10.2. Es gelten die zwischen den Parteien vereinbarten Preise. Zepta ist berechtigt, die Preise jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einer (1) Woche per E-Mail oder über die Software anzupassen. Die angepasste Systemgebühr tritt zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft, gilt aber für den laufenden Leistungszeitraum erst bei Verlängerung des Leistungszeitraums.
10.3. Die angegebenen Preise sind Nettopreise, sofern sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise angegeben sind.
10.4. Erhöht sich die allgemeine Inflationsrate nach dem deutschen Verbraucherpreisindex innerhalb eines laufenden Leistungszeitraums um mehr als 5 %, so ist Zepta berechtigt, die Preise auch während und mit Wirkung für diesen Leistungszeitraum entsprechend anzupassen.
10.5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Systemgebühr bei Beginn des vereinbarten Leistungszeitraums und dessen Verlängerungen für die gesamte Laufzeit im Voraus zu zahlen. Sind Zahlungsintervalle vereinbart, so wird die Systemgebühr jeweils zu Beginn eines solchen Zahlungsintervalls fällig. Sonderleistungsgebühren sind spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem jeweiligen Rechnungsdatum fällig.
10.6. Der Kunde kann sein Leistungspaket während eines laufenden Leistungszeitraums erweitern (z. B. durch Erwerb zusätzlicher Nutzerlizenzen, Köderstationen oder eines höheren Leistungspakets). Die zusätzliche Systemgebühr wird für den Rest der laufenden Vertragslaufzeit anteilig berechnet. Downgrades (z. B. durch Reduzierung von Nutzerlizenzen oder Köderstationen oder durch Herabstufung auf ein niedrigeres Leistungspaket) sind nur anlässlich der Verlängerung des Leistungszeitraums möglich.
10.7. Nutzt der Kunde die Leistungen über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus oder stellt er sie Dritten zur Verfügung, so ist Zepta berechtigt, eine Nachberechnung der Gebühren auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung vorzunehmen.
11. Zahlungsverzug
11.1. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
11.2. Die Nichtzahlung der Vergütung bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen dar.
11.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Zepta berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank zum Zeitpunkt des Verzugseintrittes bekannt gegebenen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch Zepta bleibt unberührt.
12. Rechte des Kunden im Falle von Mängeln
12.1. Mängel an den Leistungen, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, müssen Zepta unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erbringung der Leistungen, andere Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach ihrer Entdeckung, angezeigt werden. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und muss Art und Umfang der Mängel genau beschreiben.
12.2. Sind die Leistungen mangelhaft und hat der Kunde dies Zepta gemäß vorstehendem Absatz ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte mit den folgenden Maßgaben zu:
a) Im Falle von Hardwaremängeln wird Zepta die mangelhafte Hardware auf eigene Kosten austauschen.
b) Im Falle von Softwaremängeln wird Zepta den Mangel beseitigen. Bei Mängeln, die die wesentlichen Funktionen der Leistungen nicht beeinträchtigen, kann die Nachbesserung auch im Rahmen des nächsten Routine-Updates erfolgen.
c) Zepta behält sich das Recht vor, zwei Nacherfüllungsversuche zu unternehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Preises verlangen.
d) Für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt die nachfolgende Ziffer.
12.3. Zepta gewährleistet, dass die Leistungen frei von Rechten Dritter ist. Machen Dritte solche Rechte geltend, so ist Zepta berechtigt, die Ansprüche durch Erwerb entsprechender Lizenzen zu beseitigen oder die Leistungen unter Wahrung der wesentlichen Funktionalität so umzugestalten, dass die Rechte der Dritten nicht mehr verletzt werden. Sollte dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich sein, ist Zepta berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Dem Kunden wird in diesem Fall das Entgelt für nicht genutzte Leistungszeiträume erstattet.
13. Haftung
13.1. Zepta haftet auf Schadensersatz grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Zepta haftet auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist die Haftung von Zepta jedoch auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt; bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Zepta ausgeschlossen.
13.2. Die Haftungsbeschränkungen gemäß dem vorstehenden Absatz gelten nicht
a. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Zepta oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Zepta beruhen,
b. soweit Zepta einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
c. soweit Zepta eine Garantie für die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung übernommen hat, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.3. Die Haftung von Zepta für indirekte Schäden (z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, Folgeschäden) ist ausgeschlossen.
13.4. Der Kunde ist selbst für die ordnungsgemäße Sicherung der in die Software eingegebenen und durch die Software generierten Daten und für die regelmäßige Erstellung von Sicherungskopien verantwortlich. Die Haftung für Datenverluste ist auf den Schaden begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.
14. Verjährung
14.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Leistungen einschließlich Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Leistung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
14.2. Die Verjährungsfrist für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.
14.3. Abweichend von den vorstehenden Absätzen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sie gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen der Ziffer 13.2.
15. Recht auf Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
15.1. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
15.2. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann Zepta ohne Beeinträchtigung weiterer Ansprüche eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und weitere Lieferungen und Leistungen von der Gewährung anderer Sicherheiten oder Vorauszahlungen abhängig machen.
16. Geistiges Eigentum und Nutzung von Daten
16.1. Zepta behält sich alle Rechte an dem Zepta-System vor.
16.2. Zepta gewährt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, das Zepta-System gemäß den getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu nutzen. Ausschließliche Rechte werden nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht erlischt automatisch mit dem Ende des vorliegenden Vertrages bzw. des Leistungszeitraums für einzelne Leistungsarten oder Leistungspakete.
16.3. Ein Recht zur Bearbeitung der Software besteht nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Zepta sowie in den gesetzlich zwingenden Fällen der §§ 69 ff. UrhG (Urheberrechtsgesetz). Das eingeräumte Nutzungsrecht erlischt automatisch mit Beendigung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses. Für den Fall, dass der Kunde die Software oder eine andere von Zepta zur Verfügung gestellte Software bearbeitet oder anderweitig umgestaltet, stehen Zepta alle daraus entstehenden Ergebnisse exklusiv zu.
16.4. Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Kunde die Software nur im Objektcode. Ein Anspruch auf den Quellcode besteht nicht.
16.5. Der Kunde ist Eigentümer der auf der Software eingestellten oder mit der Software für ihn generierten Daten. Der Kunde gewährt Zepta und den mit ihr verbundenen Unternehmen und Beauftragten eine weltweite, unentgeltliche Lizenz zum Hosten, Kopieren, Übertragen und Darstellen der Daten, soweit dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist. Dies gilt auch für den Fall von Änderungen oder Weiterentwicklungen der Leistungen. Zepta ist berechtigt, die eingegebenen oder hochgeladenen Daten zu Sicherungszwecken zu kopieren.
16.6. Zepta ist berechtigt, die in die Software eingegebenen oder im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen erhobenen Daten für andere Zwecke zu verwenden, unter anderem für die Erstellung von Prognosen und Benchmarks sowie zur Verbesserung der eigenen Leistungen. Die Nutzung der Daten erfolgt stets in anonymisierter Form. Darüber hinaus ist Zepta berechtigt, Metadaten für kommerzielle und andere ähnliche Dienstleistungen und Produkte oder für Benchmarking-Zwecke zu verwenden.
16.7. Zepta ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen und hierfür das Logo des Kunden zu nutzen. Veröffentlichungen wie z. B. Pressestatements sind vorab gemeinsam abzustimmen.
17. Laufzeit und Beendigung
17.1. Es gilt die von den Parteien vereinbarte Laufzeit. Haben die Parteien feste Leistungsfristen vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
17.2. Darüber hinaus kann der Vertrag von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch Zepta liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde die Software über das nach diesem Vertrag zulässige Maß hinaus nutzt und dieser Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingestellt wird oder wenn der Kunde mit der Zahlung fälliger Gebühren für einen Zeitraum von mehr als einem (1) Monat in Verzug ist. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Kunden liegt vor, wenn wesentliche Funktionen einer erworbenen Leistungsart oder eines Pakets aufgrund einer Änderung der Software während der Laufzeit des Abonnements wegfallen.
17.3. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden erstattet Zepta die für nicht genutzte Leistungszeiträume erhaltenen Entgelte zurück. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch Zepta verfallen ungenutzte Leistungszeiträume, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Zepta durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entsprechende Aufwendungen erspart hat.
17.4. Zepta ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn das Zepta-System insgesamt eingestellt wird. Zepta wird dies dem Kunden zuvor mit angemessener Frist mitteilen. In diesem Fall erstattet Zepta dem Kunden die für nicht genutzte Leistungszeiträume erhaltenen Entgelte zurück.
17.5. Nach Beendigung dieses Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung des Zepta-Systems einzustellen und auf Verlangen von Zepta die auf den Systemen des Kunden für die Nutzung der Leistungen installierte Software zu löschen sowie die erhaltenen Benutzerdokumentationen an Zepta zurückzugeben oder zu vernichten. Hardware ist für die Abholung durch Zepta am vereinbarten Übergabeort bereitzustellen.
17.6. Bis zur Beendigung dieses Vertrages räumt Zepta dem Kunden die Möglichkeit ein, die auf der Software gespeicherten Daten in ein allgemeines Datenformat zu exportieren. Eine allfällige Unterstützung seitens Zepta beim Export der Daten ist kostenpflichtig und bedarf einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien.
17.7. Im Falle der Beendigung des Vertrages gelten diejenigen Bestimmungen weiter, die nach ihrem Sinn und Zweck dazu bestimmt sind, den Vertrag zu überdauern. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über Eigentumsrechte und Lizenzen, Gewährleistung, Haftung, Geheimhaltung, Datenschutz und Schlussbestimmungen.
18. Vertraulichkeit
18.1. "Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen, die von einer Partei ("Offenlegende Partei") der anderen Partei ("Empfangende Partei") mündlich oder schriftlich offengelegt werden und die als vertraulich bezeichnet werden oder die angesichts der Art der Informationen und der Umstände der Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Nicht zu den vertraulichen Informationen gehören jedoch Informationen, die, wie von der Empfangenden Partei nachgewiesen, (i) der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass eine Pflichtverletzung gegenüber der offenlegenden Partei vorliegt; (ii) der Empfangenden Partei vor ihrer Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren, ohne dass eine Pflichtverletzung gegenüber der Offenlegenden Partei vorliegt; (iii) von einer dritten Partei erhalten wurden, ohne dass eine Pflichtverletzung gegenüber der Offenlegenden Partei vorliegt; (iv) von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden; oder (v) anderweitig wie zwischen den Parteien vereinbart offengelegt werden.
18.2. Die Empfangende Partei ist verpflichtet, mit der gleichen Sorgfalt, die sie zum Schutz der Vertraulichkeit ihrer eigenen vertraulichen Informationen walten lässt (jedoch nicht weniger als mit angemessener Sorgfalt), (i) vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei nicht für Zwecke zu verwenden, die über den Zweck dieser Vereinbarung hinausgehen, und (ii) den Zugang zu vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei auf ihre Mitarbeiter und die mit ihr verbundenen Unternehmen und Auftragnehmer zu beschränken, die diesen Zugang für Zwecke benötigen, die mit dieser Vereinbarung vereinbar sind, es sei denn, die Offenlegende Partei hat dies schriftlich genehmigt.
18.3. Die Empfangende Partei darf vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei offenlegen, soweit sie dazu gesetzlich oder durch eine gerichtliche oder behördliche Anordnung gezwungen ist, vorausgesetzt, die Empfangende Partei benachrichtigt die Offenlegende Partei im Voraus von der erzwungenen Offenlegung.
19. Höhere Gewalt
Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb der Einflusssphäre von Zepta liegt (wie z.B. Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Brand- und Explosionsschäden, öffentlich-rechtliche Anordnungen), die Leistungsmöglichkeit derart einschränken, dass Zepta ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung sonstiger interner oder externer Leistungsverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist Zepta (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Verpflichtungen befreit und (ii) nicht verpflichtet, die Leistungen bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für Zepta nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei Vorlieferanten von Zepta vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als drei (3) Monate an, ist Zepta berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen.
20. Ort der Leistung
Unabhängig vom Ort der Lieferung der Waren oder Dokumente oder vom Ort der Erbringung der Leistungen ist der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Kunden der Sitz von Zepta.
21. Datenschutz
21.1. Sofern Zepta dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritter (nachfolgend "personenbezogene Daten") zur Verfügung stellt oder der Kunde anderweitig Kenntnis von solchen personenbezogenen Daten erlangt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Personenbezogene Daten, die auf die vorgenannte Weise bekannt werden und nicht im Auftrag von Zepta verarbeitet werden, dürfen vom Kunden ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages verarbeitet werden und dürfen - soweit nicht gesetzlich zulässig - nicht anderweitig verarbeitet, insbesondere nicht an Dritte weitergegeben und/oder für eigene Zwecke ausgewertet und/oder zur Erstellung von Profilen verwendet werden. Dies gilt auch für den Fall der Verwendung anonymisierter Daten.
21.2. Der Kunde stellt sicher, dass die Personenbezogenen Daten nur denjenigen Mitarbeitern des Kunden zugänglich gemacht werden, die für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages eingesetzt werden, und nur in dem Umfang, der für die Erfüllung dieses Vertrages erforderlich ist (Need-to-know- Prinzip). Der Kunde wird seine interne Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts entspricht, insbesondere durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die personenbezogenen Daten angemessen vor Missbrauch und Verlust schützen.
21.3. Der Kunde erwirbt keine Rechte an den personenbezogenen Daten und ist verpflichtet, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten jederzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu berichtigen, zu löschen und/oder einzuschränken. Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf personenbezogene Daten sind ausgeschlossen.
21.4. Der Kunde wird Zepta über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust, informieren. Bei Beendigung des jeweiligen Vertrages wird der Kunde die personenbezogenen Daten einschließlich aller angefertigten Kopien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben löschen.
21.5. Zepta wird bei der Erfüllung des Vertrages und der Erbringung der Dienstleistungen die Datenschutzbestimmungen der GDPR beachten.
21.6. Für den Fall, dass der Kunde oder Mitarbeiter des Kunden personenbezogene Daten in die Software eingeben, hat der Kunde sicherzustellen, dass er über alle erforderlichen Einwilligungen oder sonstigen Berechtigungen verfügt. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwaltung von Benutzerkonten. Der Kunde stellt Zepta, deren Organe, Mitarbeiter oder Beauftragte auf erstes Anfordern von allen Kosten oder Schäden frei, die aus der Verletzung dieser Pflichten durch den Kunden entstehen.
22. Gerichtsstand
Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Zepta. Zepta ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
23. Anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
24. Sonstiges
24.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
24.2. Zepta ist berechtigt, sowohl Rahmenverträge als auch einzelne Lieferverträge über die Produkte mit allen Rechten und Pflichten auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Dies gilt auch für den Fall einer Ausgliederung des Ventures Zepta aus der Chemovator GmbH.
24.3. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages als unwirksam, nichtig oder lückenhaft erweisen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Die Parteien werden - gegebenenfalls in der gebotenen Form - die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen oder die Vertragslücke durch eine solche Bestimmung ausfüllen, mit der der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann. Beruht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem Leistungs oder Zeitmaß (Frist oder Termin), so tritt an die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Leistungs- oder Zeitbestimmung eine rechtlich zulässige Maßnahme.