Allgemeine Geschäftsbedingungen Zepta
AGBs
Allgemeine Verkaufsbedingungen Zepta
Stand: September 2024
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die Lieferungen von Produkten („Produkte“) und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des Ventures „Zepta“ der Chemovator GmbH („Zepta“), Industriestraße 68169 Mannheim. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht für die Hard- und Softwarelösung von Zepta.
1.2. Die Angebote von Zepta richten sich an Kunden („Kunden“), die Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Der Verkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
1.3. Zepta ist zum Vertragsabschluss ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bereit. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Zepta den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebot und Annahme, Vertragsinhalt
2.1. Durch Zepta abgegebene Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind und verstehen sich als Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot (Auftrag) abzugeben. Aufträge des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von Zepta schriftlich bestätigt werden. Zepta ist nicht verpflichtet, Aufträge des Kunden anzunehmen. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch Zepta zustande. Für den Inhalt des Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung von Zepta maßgebend. Im Falle des Vertragsschlusses durch ein gemeinsam unterzeichnetes Vertragsdokument kommt der Vertrag mit Unterzeichnung desselben zustande.
2.2. Mündliche Äußerungen werden nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde.
3. Produktbeschaffenheit
3.1. Die geschuldete Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den vereinbarten Produktspezifikationen. Über die vereinbarten Produktspezifikationen hinausgehende subjektive und objektive Anforderungen sind ausgeschlossen.
3.2. Das Verwendungsrisiko der Produkte trägt der Kunde.
3.3. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Produkte vereinbart worden sind.
3.4. Geringfügige Abweichungen von den Produktspezifikationen sind zulässig, es sei denn diese hätten negative Auswirkungen auf die Produkteigenschaften.
3.5. Zepta ist berechtigt, Ausgangsstoffe und Bauteile durch alternative Ausgangsstoffe oder Bauteile zu ersetzen, sofern keine konkreten Ausgangsstoffe oder Bauteile vereinbart wurden und solange die vereinbarten Produktspezifikationen eingehalten werden.
3.6. Sofern nicht explizit vereinbart, sind Zubehör oder Anleitungen nicht geschuldet. Anleitungen von Zepta haben rein informatorischen Charakter und stellen weder die Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Produkte noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungseignung dar.
3.7. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und bezeichnet werden.
4. Lieferung
4.1. Lieferungen von Zepta erfolgen innerhalb der schriftlich vereinbarten Lieferzeit ab den vereinbarten Erfüllungsorten. Von Zepta mitgeteilte Liefertermine sind stets nur näherungsweise, sofern diese nicht explizit als verbindlich bezeichnet sind.
4.2. Liefertermine stehen stets unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Selbstbelieferung von Zepta durch seine Lieferanten. Dies gilt mit der Maßgabe, dass Zepta mögliche und zumutbare angemessene Deckungsgeschäfte vorgenommen hat. Im Falle der Nichtbelieferung ist Zepta berechtigt, entsprechende Aufträge des Kunden zu stornieren. Zepta teilt dem Kunden die etwaige Nichtverfügbarkeit der Produkte unverzüglich mit und erstattet dem Kunden in diesem Fall bereits erhaltene Entgelte.
4.3. Zepta ist zur Erbringung und Berechnung von Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Zepta erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.4. Werden die Produkte auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen sonstigen Lieferort versandt, so geht mit der Absendung durch Zepta, spätestens mit Verlassen des Auslieferungslagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Produkte vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
4.5. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an Zepta innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen.
4.6. Für den Fall der Überschreitung vereinbarter Liefertermine ist der Kunde berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
4.7. Die Installation und Inbetriebnahme der Produkte ist nicht Teil der Lieferung und nur geschuldet, wenn dies separat vereinbart wurde.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden, Beistellungen
5.1. Der Kunde ist verpflichtet, Zepta bei der Erfüllung vereinbarter Leistungen zu unterstützen. Insbesondere zählen zu diesen Pflichten die fristgerechte Bereitstellung aller kundenspezifischen Daten, sowie die proaktive Mitteilung aller zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen.
5.2. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, verschieben sich vereinbarte Liefertermine und -fristen entsprechend. Zepta ist berechtigt, hieraus entstanden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5.3. Der Kunde ist für Produktvorgaben sowie Beistellungen einschließlich beigestellter Produktdesigns, Grafiken und Logos verantwortlich. Eine Überprüfung durch Zepta erfolgt nicht.
6. Mängel und Gewährleistung
6.1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2. Mängel müssen Zepta durch den Kunden schriftlich binnen zehn (10) Tagen angezeigt werden, spätere Mängelrügen werden durch Zepta nicht anerkannt. Die Frist läuft bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten Mängeln mit der Entdeckung.
6.3. Sollte das gelieferte Produkt einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Zepta das Produkt, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl nachbessern, oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Zepta ist berechtigt, bei schuldhafter Mängelrüge nicht bestehender Mängel die hieraus resultierenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
6.4. Produkte, die durch eine Mängelrüge gegenüber Zepta angezeigt wurden, dürfen durch den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung durch Zepta, zurückgesandt oder in Umlauf gebracht werden. Gerügte Produkte müssen bis zu endgültiger Klärung für die Begutachtung durch Zepta bereitstehen.
6.5. Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Mangel auf Produktvorgaben, beigesellte Ausgangsstoffe, Waren oder sonstige Gegenstände des Kunden beruht. Gleiches gilt, wenn und soweit die Produkte entgegen dem Bestimmungszweck oder Vorgaben von Zepta gebraucht oder unsachgemäß gelagert werden.
6.6. Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Auslieferung der Produkte.
7. Haftung, Freistellung
7.1. Zepta haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit haftet Zepta nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung für den jeweils zustande gekommenen Vertrag von fundamentaler Bedeutung ist und auf deren die andere Partei deshalb vertrauen durfte (Kardinalspflicht), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
7.2. Die Haftung für indirekte Schäden (z. B. entgangenem Gewinn, Betriebsausfall) ist ausgeschlossen.
7.3. Der vorstehende Haftungsausschluss und die Begrenzung der Haftung gelten nicht (i) bei Verletzung des Lebens oder des Körpers, (ii) in den Fällen, in welchen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird, (iii) im Rahmen einer übernommenen Garantie oder (iv) bei Arglist.
7.4. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Anspruchsentstehung, bei Mängeln innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des vorstehenden Absatzes gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.5. Der Kunde stellt Zepta, seine Organe, Mitarbeite und Beauftragte, von sämtlichen Kosten und Schäden inklusive angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, die aus Produktvorgaben, Produktdesigns (einschließlich Grafiken und Logos), Beistellungen oder Weisungen des Kunden resultieren.
8. Preise und Zahlungen
8.1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die vereinbarten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
8.2. Für den Fall, dass zwischen Bestellung und Lieferung mindestens drei (3) Monate liegen und sich in diesem Zeitraum die Gestehungskosten (z. B. Rohstoffe, Energie) um mindestens fünf (5) Prozent erhöhen, ist Zepta berechtigt, entsprechende Preiserhöhungen an den Kunden weiter zu berechnen.
8.3. Die Zahlung des Kaufpreises hat binnen vierzehn (14) Tagen nach Rechnungserhalt rein netto, ausschließlich auf das angegebene Konto zu erfolgen, insofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
8.4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Zepta berechtigt, Verzugszinsen und -pauschalen nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Weitere Verzugsschäden leiben vorbehalten.
8.5. Befindet sich der Kunde gegenüber Zepta mit Zahlungsverpflichtungen um mehr als vierzehn (14) Tage in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus ist Zepta berechtigt, für zukünftige Lieferungen Vorkasse zu verlangen.
8.6. Zepta ist berechtigt Teillieferungen sowie ausstehende Lieferungen des Kunden bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen des Kunden zurückzuhalten.
8.7. Preisänderungen durch Lieferanten von Zepta bleiben in jedem Falle vorbehalten und können an den Kunden weitergegeben werden. Gleiches gilt für Erhöhungen der Gestehungskosten. Zepta hat entsprechende Preissteigerungen auf Verlangen des Kunden nachzuweisen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Zepta bis der Kunde sämtliche offenen Forderungen beglichen hat.
9.2. Hat der Kunden den Kaufpreis für die Produkte bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit Zepta vom Kunden noch nicht vollständig bezahlt, behält sich Zepta darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor.
9.3. Bei der Verarbeitung der Produkte durch den Kunden gilt Zepta als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt Zepta unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der von Zepta gelieferten Produkte zu dem der anderen Materialien. Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von Zepta gelieferten Produkte mit einer Sache des Kunden in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Zepta Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von Zepta gelieferten Produkte zum Verkehrswert der Hauptsache. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für Zepta.
9.4. Der Kunde ist berechtigt, über die im Eigentum von Zepta stehenden Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Zepta rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen sich Zepta das Eigentum vorbehalten hat, tritt der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Zepta an Zepta ab. Sofern Zepta im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von Zepta unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Zepta nimmt diese Übertragungen an.
9.5. Auf Verlangen von Zepta hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von Zepta stehenden Waren und über die an Zepta abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Kunde auf Verlangen von Zepta die in deren Eigentum stehenden Produkte als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
9.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Zepta berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der im Eigentum von Zepta stehenden Waren zu verlangen sowie die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte sowie zur Einziehung der an Zepta abgetretenen Forderungen zu widerrufen.
9.7. Zepta ist auf Verlangen des Käufers dazu verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen von Zepta um mehr als 10% übersteigt. Zepta darf dabei die freizugebenden Sicherheiten auswählen
9.8. Auf Wunsch von Zepta ist der Kunde verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte angemessen gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu versichern.
10 Höhere Gewalt
Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches von Zepta liegt (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Cyber-Angriffe, Feuer- und Explosionsschäden, Epidemien oder Pandemien, hoheitliche Maßnahmen und behördliche Verfügungen), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher Zepta die Ware bezieht, reduzieren, so dass Zepta ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist Zepta (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für Zepta nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten von Zepta vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist Zepta berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
11. Sonstiges
11.1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
11.2. Zepta ist berechtigt, abgeschlossene Verträge im Falle einer Ausgründung des Ventures „Zepta“ aus der Chemovator GmbH auf die ausgegründete Gesellschaft zu übertragen.
11.3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Zepta, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Zepta bleibt berechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
11.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Regelung, ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.